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Genesene erhalten Nachweis vom Gesundheitsamt

Genesene, die aktuell nicht im Besitz Ihres positiven PCR-Nachweises sind, können den Nachweis beim Gesundheitsamt beantragen

 

Mit dem Inkrafttreten der neuen COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (kurz: SchAusnahmV) des Bundes vom 9. Mai 2021, wurden Geimpfte und Genesene mit negativ Getesteten gleichgestellt. Diese Gleichstellung hat zur Folge, dass bei bestimmten Ausnahmen von den Corona-Schutzmaßnahmen, bei denen ein negativer Test Voraussetzung ist, wie beispielsweise der Besuch beim Friseur, in bestimmten Geschäften oder bei Kultur- und Freizeitaktivitäten, nun auch dieselben Erleichterungen und Ausnahmen für Geimpfte und Genesene gelten, wie bisher für negativ getestete Personen.

 

Wichtig! Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sowie die Einhaltung von Abstandsgeboten bleibt auch für Geimpfte, Genesene und negativ getestete Personen weiterhin Pflicht.

 

Als Nachweis für den Status Genesene wird ein positiver PCR-Test (oder ein anderer Nukleinsäurenachweis), der mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt, benötigt. Hier gilt zusätzlich, dass die Freiheiten nur für Menschen ohne Covid-19-typische Krankheitssymptome gelten. Dazu gehören Atemnot, Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust.

 

Genesene, die aktuell nicht im Besitz Ihres positiven PCR-Nachweises sind, können über den Nachweis beantragen. Die Bearbeitung erfolgt nach Eingang zeitnah. 

 

Geimpfte müssen einen Nachweis für einen vollständigen Impfschutz vorlegen. Der Nachweis einer vollständigen Impfung erfolgt über die Impfdokumentation. Das kann entweder der Eintrag ins gelbe Impfbuch sein, der Nachweis, den man beim Arzt oder im Impfzentrum erhalten hat – oder später auch der digitale Impfnachweis. Auch ausländische Impfzertifikate werden anerkannt. Voraussetzung ist aber, dass die Person mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff geimpft wurde. Je nach Impfstoff bedarf es ein oder zwei Impfungen für einen vollständigen Schutz. Seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein. Zusätzlich darf man auch hier keine Symptome einer möglichen Covid-19-Infektion aufweisen.

 

(Quelle: Pressemitteilung Landkreis Elbe-Elster)
 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Amt Schradenland
Di, 18. Mai 2021

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