Kalender
03. 05. 2024
Das Anbringen von Werbung im öffentlichen Straßenraum stellt eine Sondernutzung gem. § 18 des Brandenburgischen Straßengesetzes dar. Diese Sondernutzung Bedarf der Erlaubnis.
Bei Verstoß gegen eine der vorgenannten Auflagen wird die Plakatwerbung umgehend Seitens der Behörde entfernt. Die entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Verursachers. Auf § 20 des Brandenburgischen Straßengesetzes wird hingewiesen.
Der Antrag auf Plakatierung muss folgende Angaben enthalten:
Der Antrag ist mindestens 14 Tage vor Beginn der Plakatierung zu stellen.
Herr Falko Lehmann
(035343) 76217
(035343) 512