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03. 05. 2024
Eine Sondernutzung liegt vor, wenn die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinausgeht und diesen beeinträchtigt. Gemeingebrauch ist die jedermann zustehende Befugnis, die Straßen im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften zu benutzen.
Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Der Antrag ist in der Regel schriftlich, spätestens 14 Tage vor der beabsichtigten Ausübung mit Angabe über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung beim Fachbereich Straßenverkehr zu stellen. Dem Antrag sind Pläne, Zeichnungen oder andere, geeignete Unterlagen zur Verdeutlichung beizufügen. Die Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist. Die Genehmigungen werden erteilt, soweit es die Örtlichkeit zulässt. Für die Erteilung der Sondernutzung werden Gebühren in unterschiedlicher Höhe erhoben. Bei den Sondernutzungen ist zu unterscheiden zwischen:
und
Darüberhinaus gibt es noch erlaubnisfreie Nutzungen, wie z.B. die Ausschmückung von Straßen und Häuserfronten für Feiern, Feste, Umzüge und ähnliche Veranstaltungen. Die Inanspruchnahme erlaubnisfreier Sondernutzungen kann ganz oder teilweise untersagt werden, wenn Belange des Verkehrs dies vorübergehend oder auf Dauer erfordern.
spätestens 14 Tage vorher
Herr Falko Lehmann
(035343) 76217
(035343) 512