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Öffnung in 3 Schritten: Dritte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen

gilt vom 23. Februar bis einschließlich 19. März

 

Wesentliche Änderungen:

 

Ab dem 23. Februar gilt u.a.: Aufhebung der Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene, 2G in der Gastronomie, 3G bei körpernahen Dienstleistungen (bei sexuellen Dienstleistungen gilt weiter 2G). Für Versammlungen/Demonstrationen gibt es keine speziellen Regelungen mehr (nur das allgemeine Abstandsgebot muss beachtet werden). Großveranstaltungen sind mit Auflagen wieder mit mehr als 1.000 Teilnehmenden möglich. Für Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter entfallen die bisherigen Personenobergrenzen. Für Gedenkstätten, Museen, Freizeitparks, Tierparks, Zoos gilt nur noch eine FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen. Spezialmärkte, Jahrmärkte und Volksfeste können wieder stattfinden (2G drinnen, 3G draußen).

 

Ab dem 4. März gilt u.a.: 3G-Regel für Gaststätten, Hotels, Spaß- und Freizeitbäder sowie Innen-Spielplätze, 3G für Indoor-Sport, keine Nachweispflicht bei Outdoor-Sport. Für alle Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter, Spezialmärkte, Jahrmärkte und Volksfeste sowie für Theater, Konzerthäuser und Kinos gilt 3G (drinnen und draußen) und FFP2-Maskenpflicht (drinnen). Die zulässige Personenzahl bei Großveranstaltungen wird weiter erhöht. Diskotheken, Clubs und Festivals können unter 2G-Plus-Bedingungen öffnen.

 

Ab dem 20. März sollen nach dem Bund-Länder-Beschluss alle tiefgreifenderen Schutzmaßnahmen entfallen, wenn die Situation in den Krankenhäusern dies zulässt. Basisschutzmaßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens wie zum Beispiel die Maskenpflicht in geschlossenen Räumen oder das Abstandsgebot im öffentlichen Raum sollen weiter gelten.

 

(Quelle: Pressemitteilung Staatskanzlei)

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