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03. 05. 2024
Landkreis Elbe-Elster
Der Landrat
Bekanntgabe nach § 27 Abs. 1 der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 2. SARS-CoV-2-EindV)[1]
Die durch das Robert Koch-Institut auf https://www.rki.de/inzidenzen veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) betrug im Landkreis Elbe-Elster am 22.11.2021: 1310,8, am 23.11: 1324,6 und am 24.11.2021: 1410,7 und hat somit an mehr als drei aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 750 überschritten.
Laut Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/corona/fallzahlen-land-brandenburg/) betrug der Anteil der intensivstationär behandelten COVID-19-Patientinnen und -Patienten in Bezug auf die tatsächlich verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten am 24.11.2021 16,0 und hat damit den Schwellenwert von mindestens zehn Prozent überschritten,
Damit gelten gem. § 27 Abs. 1 der 2. SARS-CoV-2-EindV im Landkreis Elbe-Elster folgende zusätzliche Schutzmaßnahmen:
Diese nächtliche Ausgangsbeschränkung gilt nicht für
Sobald die in den ersten beiden Absätzen dieser Bekanntgabe genannten Voraussetzungen (Sieben-Tages-Inzidenz über 750, intensivstationärer Schwellenwert über 10) an drei Tagen nicht mehr erfüllt sind, was zur Folge hätte, dass die vorgenannten zusätzlichen Schutzmaßnahmen wieder entfallen, wird der Landkreis dies bekanntgeben.
Die Geltung der nach der 2. SARS-CoV-2-EindV vorgesehenen Schutzmaßnahmen im Übrigen bleibt unberührt.
Herzberg (Elster), 24. November 2021
Christian Heinrich-Jaschinski
Landrat
[1] Zweite Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 2. SARS-CoV-2-EindV) vom 23. November 2021 (GVBl.II/21, [Nr. 93])
[2] Einrichtungen nach § 22 Abs. 1 der 2. SARS-CoV-2-EindV
[3] Festivals sind Musik- und Tanzveranstaltungen, bei denen in der Regel während mehrerer Tage im Rahmen eines bestimmten Ablaufprogramms Darbietungen einer Vielzahl von Künstlerinnen und Künstlern erfolgen (§ 22 Abs. 2 Satz 2 der 2. SARS-CoV-2-EindV).
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