Verbrennungsverbot von Abfällen
Das Ordnungsamt weist darauf hin, dass ein Verbrennen von Abfällen nicht zulässig ist. Laub, Rasenschnitt, weitere pflanzliche Abfälle und auch sonstiger Abfall, wie behandeltes Holz, Hausmüll oder ähnliches, dürfen nicht verbrannt werden.
Zulässig ist nur ein Holzfeuer, bestehend aus trockenen, unbehandelten Holzscheiten, Ästen, Zapfen, Reisig oder auch Holzbriketts. Bei einem Holzfeuer ist zusätzlich darauf zu achten, dass keine Belästigung der Nachbarschaft zum Beispiel durch Rauch besteht und der Mindestabstand von 50 Metern zu Waldgebieten eingehalten wird.
Der Verstoß gegen das Verbrennungsverbot von Abfällen kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Fragen und Antworten zum Thema Verbrennen im Freien
Weitere Informationen
Veröffentlichung
Weitere Meldungen
Wer vermisst einen Wellensittich?
Mi, 17. April 2024
Führerscheinumtausch bis zum 19. Januar 2025
Fr, 12. April 2024
Betroffen sind Geburtsjahrgänge von 1971 und später, die ihren Führerschein vor dem 31. Dezember ...