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Ordnungsamt/ Gewerbeamt

Gaststättengewerbe anzeigen


Kurzinformationen

Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig zum Verzehr an Ort und Stelle

  • Getränke ausschenkt oder
  • zubereitete Speisen verabreicht,

wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Der Betrieb eines Gaststättengewerbes im Land Brandenburg bedarf als stehendes Gewerbe keiner Gaststättenerlaubnis. Stattdessen muss eine Anzeige nach § 2 Abs. 1 BbgGastG vorgenommen werden.

Abgrenzungen:

Für den Gaststättenbetrieb im Reisegewerbe ist eine Reisegewerbekarte nach den Vorschriften des Titels III GewO erforderlich. Wer anlassbezogen vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies unter Verwendung des Vordrucks nach dem Muster der Anlage zu diesem Gesetz (Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes - Gagev) zwei Wochen vor Beginn (Posteingang) der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde entsprechend § 2 Abs. 2 BbgGastG schriftlich anzuzeigen.


Beschreibung

Wer im stehenden Gewerbe ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat die Gewerbeanmeldung oder die Gewerbeummeldung der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes (Posteingang) entsprechend § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung schriftlich anzuzeigen. In dieser Anzeige ist auch anzugeben,

  • um welche Betriebsart es sich handelt und
  • ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke anzubieten.

Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Bescheinigung der Anzeige eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies so ist dies im Falle des § 3 Absatz 1 BbgGastG (also bei beabsichtigtem Alkoholausschank) unverzüglich der Behörde mitzuteilen.

Folgende Behörden werden durch die Gewerbebehörde beteiligt:

  • Lebensmittelüberwachungsamt
  • Bauaufsichtsbehörde
  • das Finanzamt und
  • Amt für Arbeitsschutz

Rechtsgrundlagen

 

Gewerbeordnung (GewO)

 

Gaststättengesetz


Notwendige Unterlagen

:


Fristen

mindestens vier Wochen vor Betriebsbeginn (Behördeneingang)


Ansprechpartner

Herr Falko Lehmann
Telefon (035343) 76217
Telefax (035343) 512

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