Unbemannte Fluggeräte – Drohnen. Was ist beim Betrieb zu beachten?

Wie auch immer man die umgangssprachlich als Drohnen bekannten unbemannten Fluggeräte oder unbemannte Luftfahrzeugsysteme (Englisch: UAS - Unmanned Aircraft System) nennt, die Pionierzeit des uneingeschränkten Drohnenfliegens ist vorüber. Wie bei jeder technischen Innovation traten mit zunehmender Nutzung Konflikte auf, die einer Regulierung bedurften. Auf eine namentliche Auflistung von Gesetzen und Verordnungen soll hier an dieser Stelle bewusst verzichtet werden, vielmehr soll es um die Sensibilisierung für den aktuellen rechtlichen Rahmen zum Drohnenfliegen gehen. Allein schon die Unterteilung der Drohnen in die Klassen C0 bis C4 sowie deren Betrieb in eine offene, sowie spezielle und zulassungspflichtige Kategorien mit den Unterkategorien A1, A2 und A3 zeigt, dass man nicht mehr ohne weiteres eine Drohne erwerben und drauflosfliegen kann. Der Betrieb ist nur noch Person gestattet, die registriert sind und das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie müssen über einen EU-Kompetenznachweis, also einen Drohnenführerschein, verfügen. Ausnahmen bilden hier lediglich Spielzeuge und privat hergestellte Drohnen bis 250g Startgewicht, die weder über eine Kamera noch andere Sensoren verfügen dürfen. Drohnenpiloten sollten Änderungen der Bestimmungen stets im Auge behalten, wie die jüngste Änderung zeigt, wonach Drohnen seit dem 01.Juli.2022 während des Betriebs bei Nacht mit einem grünen Blinklicht ausgestattet sein müssen.

 

Eine Frage, die sich dem geneigten Leser stellt: „Ist das Überfliegen von Wohngrundstücken erlaubt?“ Dies ist Drohnen mit mehr als 250g Startgewicht nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers bzw. des Nutzungsberechtigten erlaubt oder es liegt eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Landesluftfahrtbehörde vor. Ohne vorherige Erlaubnis dürfen nur Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS – z.B. Polizei, Feuerwehr) für einen notwendigen Einsatz überfliegen. Ein Drohnenflug mit Kamera quer über das Dorf ist dem privaten Nutzer nicht gestattet. Auch das Fliegen über bestimmten infrastrukturellen Gebieten wie z.B. Bundesstraßen, Krankenhäusern, Industrieanlagen und verschiedensten Behörden, sowie Überflüge von Naturschutzgebieten und Nationalparks sind untersagt.

 

Dieses Thema ließe sich über viele Seiten ausdehnen, um alle möglichen Eventualitäten und Sonderfälle zu betrachten. Es liegt in der Verantwortung jedes Drohnenpiloten sich mit den aktuell gültigen gesetzlichen Regelungen vertraut zu machen, um regelkonform an den Start gehen zu können.

 

Zur schnellen Übersicht stellt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr auf der Internetseite www.bmvi.de den Download folgenden Flyers zur Verfügung:„Drohnen – Freiheit und Sicherheit für die unbemannte Luftfahrt“. Antworten auf weitere Fragen sind z.B. auch auf der Internetpräsenz des Luftfahrtbundesamtes unter www.LBA.de nachzulesen.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Amt Schradenland
Fr, 08. Juli 2022

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