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Biosicherheitsmaßnahmen in der Schweinehaltung sind strikt einzuhalten

Veterinäramt mahnt alle Schweinehalter aufgrund der ASP zur strikten Einhaltung der Hygienemaßnahmen

 

Seit Beginn des Seuchengeschehens der Afrikanischen Schweinepest (ASP) im Land Brandenburg und Sachsen im September 2020 sind bisher 1.423 Fälle der ASP beim Wildschwein in Brandenburg und 370 Fälle der ASP, ebenfalls beim Wildschwein, in Sachsen amtlich festgestellt worden.

 

Nun hat es in Deutschland erstmal Nachweise der ASP in drei Hausschweinebestände gegeben. Betroffen waren ein Bio-Betrieb im Landkreis Spree-Neiße und zwei Kleinsthaltungen im Landkreis Märkisch-Oderland. Die Bestände wurden durch das zuständige Veterinäramt gesperrt und die notwendigen Maßnahmen eingeleitet.

 

Ein Eintrag der Seuche in weitere Hausschweinebestände muss unbedingt verhindert werden. Daher ist die Einhaltung der Hygienemaßnahmen (sog. Biosicherheitsmaßnahmen) von außerordentlicher Wichtigkeit. Diese haben nicht nur die großen schweinehaltenden Betriebe strikt einzuhalten, auch die Kleinsthaltungen und Hobbyhaltungen müssen auf die Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen unbedingt achten. Dazu zählen:

  • Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen die Schweine in Berührung kommen, sind für Wildschweine unzugänglich aufzubewahren,
  • geeignete Desinfektionsmöglichkeiten (z.B. Mörtelkasten) und Desinfektionsmittel sind vorrätig zu halten,
  • es ist ein Bestandsregister zu führen oder sonstige Unterlagen (Kaufverträge etc.) zur Rückverfolgbarkeit von Zu- und Verkäufen sind aufzubewahren und
  • jedes Schwein (auch Mini-, Midi- und Hängebauchschweine) ist nach dem Absetzen mit Ohrmarken zu kennzeichnen.

Des Weiteren ist jegliche Art von Schweinehaltung, auch die Haltung von Mini-, Midi- und Hängebauchschweinen beim Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft anzuzeigen. Dabei sind die Größe des Bestandes (ein oder mehrere Tiere) und der Zweck der Tierhaltung (Hobby oder Erwerb) für die Pflicht der Anzeige beim zuständigen Veterinäramt irrelevant. Das Veterinäramt weist ausdrücklich darauf hin, dass Schweinehalter, die dieser Pflicht nicht nachkommen, im Sinne des § 46 Abs. 1 Nr. 3 Viehverkehrsverordnung ordnungswidrig handeln. Dies kann mit einem Bußgeld geahndet werden. 

 

Für die Anzeige der Tierhaltung bzw. bei Fragen steht Ihnen das Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft gern zur Verfügung (Tel.: 03535 462682, Fax: 03535 462687, E-Mail: ).

 

Unter www.lkee.de finden Sie unter „Service & Verwaltung – Was erledige ich wo – Tierhaltung Anzeige“ einen entsprechenden Vordruck zur Anzeige einer Tierhaltung.

 

(Quelle: PM Landkreis Elbe-Elster)

 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Amt Schradenland
Di, 31. August 2021

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