Information an Verkehrsteilnehmer - Parken auf Gehwegen
Nachdem das Parken an schmalen und schlecht einsehbaren Stellen bereits Thema war, soll nochmals das Parken auf Gehwegen thematisiert werden. Wie dem Wort Gehweg schon zu entnehmen ist, ist dieser Teil des Verkehrsraumes Fußgängern vorbehalten und darf von Kraftfahrzeugen nicht genutzt werden. Das Parken auf Gehwegen kann gestattet werden, ist in diesen Fällen aber eindeutig über das Verkehrszeichen 315 geregelt, welches es in verschiedenen Ausführungen gibt.
Auf dem Bild als Beispiel das Verkehrszeichen 0315-55, welches Parken auf Gehwegen, halb in Fahrtrichtung rechts gestattet.
Der Begriff des Parkens ist in § 12 StVO Abs.2 mit folgendem Wortlaut definiert: „Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.“
Wer also mal eben kurz auf dem Gehweg hält und sein Fahrzeug verlässt, um schnell eine Besorgung zu erledigen, der parkt. Damit ist der Tatbestand des Parkens auf einem Gehweg verwirklicht und kann mit einer Geldbuße von 55 € geahndet werden. Beträgt die Parkzeit über eine Stunde oder kommt es zu einer Behinderung erhöht sich das Bußgeld auf 70 € und einem Punkt.
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