Verbrennungsverbot von Abfällen
Das Ordnungsamt weist darauf hin, dass ein Verbrennen von Abfällen nicht zulässig ist. Laub, Rasenschnitt, weitere pflanzliche Abfälle und auch sonstiger Abfall, wie behandeltes Holz, Hausmüll oder ähnliches, dürfen nicht verbrannt werden.
Zulässig ist nur ein Holzfeuer, bestehend aus trockenen, unbehandelten Holzscheiten, Ästen, Zapfen, Reisig oder auch Holzbriketts. Bei einem Holzfeuer ist zusätzlich darauf zu achten, dass keine Belästigung der Nachbarschaft zum Beispiel durch Rauch besteht und der Mindestabstand von 50 Metern zu Waldgebieten eingehalten wird.
Der Verstoß gegen das Verbrennungsverbot von Abfällen kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
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