Pressemitteilung MSGIV - Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz: Anträge ab sofort nur noch über Online-Portal
Entschädigungen bei Quarantäne,Tätigkeitsverbot oder Schul- und Kitaschließungen nach §56 Abs. 1 und §56 Abs. 1a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Brandenburgerinnen und Brandenburger können Entschädigungsanträge nach dem Infektionsschutzgesetz ab sofort über ein ländergemeinsames Online-Portal einreichen:
https://ifsg-online.de/index.html
Betroffene finden dort weitere Informationen sowie die genauen Anspruchsvoraussetzungen.
In Brandenburg ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) für die Bearbeitung von Entschädigungsanträgen nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zuständig. Eine Antragstellung war seit März möglich, das dahinterstehende IT-Fachverfahren für eine schnelle Bearbeitung musste von den Ländern und dem Bund in kurzer Zeit aufgebaut werden. Dies sichert eine gleichförmige Rechtsanwendung.
Entschädigung bei bestimmten Verdienstausfällen
Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Selbständige und Freiberufler, die im Einzelfall von einer behördlich angeordneten Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot betroffen sind.
Anspruchsberechtigt sind zudem berufstätige Eltern, die durch die Betreuung ihrer Kinder aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung nicht arbeiten können und deshalb einen Verdienstausfall haben.
(Quelle: PM MSGIV vom 23.06.2020)
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