Heimkehrerentschädigungsgesetz

Das Heimkehrerentschädigungsgesetz soll möglicherweise zum 1. Juli 2008 in Kraft treten.

Wer hat Anspruch auf Entschädigung?

* Entlassung aus der Gefangenenschaft nach dem 31. Dez. 1946,

* Heimkehr in der SBZ/DDR,

* ständiger Wohnsitz in der DDR bis 30.06.90,

*derzeitig ständigem Wohnsitz in der BRD,

 

Die Entschädigung beträgt

* für die Entlassungsjahrgänge 1947 und 1948                        500  €

* für die Entlassungsjahrgänge 1949 und 1950                     1.000  €

* für die Entlassungsjahrgänge ab 1951                                 1.500 €

Wichtige Hinweise zu den Unterlagen, die Sie benötigen:

Die Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft, das Datum der Heimkehr und der Ständige Wohnsitz in der SBZ/DDR sind glaubhaft zu machen. Fügen Sie Ihrem Antrag unbedingt

eine Kopie des Entlassungsscheines bei.

 

Ist dieser nicht mehr vorhanden kann Ihnen möglicherweise

*die Deutsche Dienststelle (WASt) in Berlin, Eichborndamm 179,13403 Berlin;

*der Suchdienst des DRK in München, Chiemgaustr. 109, 81549 München

auf Anfrage Auskunft über Zeiten der Kriegsgefangenschaft oder militärische Dienstzeiten

geben. Die Archivbescheinigung ist zusammen mit dem Antrag einzureichen.

Darüber hinaus werden benötigt:

* eine Fotokopie des Personalausweises;

*eine Vollmacht wenn der Antrag von einem Vertreter gestellt wird.

 

Woher bekommen Sie den Antrag?

                         

Bundesverwaltungsamt

Referat III B 4

50728 Köln

Telefonische Anfragen unter: 0228 99/3585800

 

Im Einwohnermeldeamt des Amtes Schradenland können Sie auch einen Antrag erhalten.

 

 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Amt Schradenland
Fr, 09. Mai 2008

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