Veranstaltungs-Ticker

Öffentliche Aufforderung zur Straßenreinigung

Amt Schradenland, den 07.​08.​2025
Vorschaubild zur Meldung: Öffentliche Aufforderung zur Straßenreinigung

Bei Kontrollen in den Gemeinden des Amtes Schradenland haben wir festgestellt, dass einige Grundstückseigentümer die öffentliche Straße entlang Ihrer Grundstückgrenze nicht regelmäßig reinigen. Dies stellt einen Verstoß gegen die Straßenreinigungssatzungen der Gemeinden dar.

 

Gemäß der Straßenreinigungssatzung sind die Fahrbahn und der Gehweg am Sonnabend jeder Woche durch den Eigentümer oder einen beauftragten Dritten zu reinigen. Hierzu gehört die Entfernung von Unkraut, Laub und Unrat. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen. Sind die Grundstückeigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig, so erstreckt sich die Reinigung jeweils bis zur Straßenmitte. Die Straßenreinigungssatzung gilt auch für unbebaute Grundstücke in der geschlossenen Ortslage.

 

Grenzt ein Grundstück an mehrere öffentliche Straßen, so erstreckt sich die Reinigungspflicht auf jede dieser Straßen. Bei Eckgrundstücken erstreckt sich die Reinigungspflicht auf den ganzen, das Eckgrundstück umschließenden Teil der Straße.

 

Wir bitten die Grundstückseigentümer und Grundstückseigentümerinnen ihrer Straßenreinigungspflicht nachzukommen und damit zum Erhalt eines gepflegten Ortsbildes beizutragen.

 

 Ein Verstoß gegen die Straßenreinigungspflicht kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 EURO geahndet werden.

 

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