Vollstreckbarkeit ist gegeben,
wenn die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist
über das Rechtsmittel abschließend abschlägig entschieden wurde
die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln von Gesetzes wegen oder durch behördlich angeordnete sofortige Vollziehung entfällt oder
wenn bei Geldforderungen die Forderung gemahnt wurde oder auf eine Mahnung im vorliegenden speziellen Fall verzichtet werden kann und eine gesetzlich festgelegte Zahlungsfrist verstrichen ist.
Verwaltungsakte, die zu einer öffentlich-rechtlichen Geldleistung verpflichten, werden im Rahmen der Beitreibung vollstreckt, z.B. Steuerschulden, Buß- oder Zwangsgelder oder die Rückforderung zu Unrecht erhaltener Sozialleistungen.