Einwohnermeldeamt

Kinderreisepass


Kurzinformationen

Hinweis: Änderungen beim Kinderreisepass

Ab dem 1. Januar 2024 dürfen Kinderreisepässe nicht mehr neu ausgestellt, verlängert oder aktualisiert werden.


Bereits ausgestellte Kinderreisepässe können bis zum Ende ihrer Gültigkeit weiterverwendet werden. 

 

Bei Reisen innerhalb der EU braucht jedes Familienmitglied einen Personalausweis, außerhalb der EU einen Reisepass.

 

Beschreibung

Ab 1. November 2007 können Kinder nicht mehr in den Reisepass ihrer Eltern eingetragen werden. Es ist jedoch möglich, für Kinder einen Personalausweis (z. B. für Reisen innerhalb der EU) zu beantragen.

Kinderreisepässe werden für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres ausgestellt. Er wird mit einem Passbild des Inhabers versehen, selbst bei Neugeborenen. Das Bild muss biometriefähig sein. Ebenso sind Angaben zu Größe und die Augenfarbe, unabhängig vom Alter des Kindes, bei der Beantragung zwingend erforderlich. Reisepässe für Kinder werden bis zum sechsten Lebensjahr ohne Fingerabdrücke ausgestellt.

In den USA wird ein gültiger Reisepass bzw. der sogenannte „ePass“ (mit biometrischem Foto und Datenspeicher) bei der Einreise verlangt, bzw. ein vor der Einreise erhaltenes Visum im Kinderreisepass. Verbindliche Auskünfte darüber, ob der Kinderreisepass im Zielstaat der Reise als Pass anerkannt wird, können nur dessen Behörden erteilen, beispielsweise das Konsulat oder die Botschaft des Reiselandes.

Für die Beantragung eines Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses für Kinder und Jugendliche vor dem vollendetem 18. Lebensjahr erfolgt diese in Anwesenheit eines oder beider Elternteile bzw. Sorgeberechtigter sowie des Kindes, für das der Pass ausgestellt werden soll. Gegebenenfalls muss die schriftliche Zustimmung des nicht anwesenden Elternteils bzw. Sorgebrechtigten vorgelegt werden.

Den Antrag muss der/die Personensorgeberechtigte - Mutter und Vater oder der/die Betreuer/in stellen. Falls nur ein Elternteil vorspricht, ist eine schriftliche Erklärung des anderen Personensorgeberechtigten und dessen Personalausweis oder Pass vorzulegen. Ist die Ehe geschieden, wird der Sorgerechtsbeschluss und bei Bestehen einer Betreuung die Bestallungsurkunde benötigt.

Steht die elterliche Sorge allein der Mutter zu, so hat sie eine schriftliche Auskunft des Jugendamtes vorzulegen, dass keine Sorgeerklärung nach § 1626 a Bürgerliches Gestzbuch abgegeben wurde. Dies gilt nicht, wenn das Sorgerecht durch eine richterliche Entscheidung bestimmt wurde oder das andere Elternteil verstorben ist. In diesem Fall sind geeignete Unterlagen beizubringen.


Rechtsgrundlagen

 


Fristen

Er ist 6 Jahre gültig.


Gebühren

13,00 EUR

 

Aktualisierung: 6,00 EUR

 


Weiterführendes

Informationen zum Kinderreisepass

 

Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV) § 15 Gebühren


Ansprechpartner

Frau Kristin Jahn
Telefon (035343) 762-18