RSS-Feed   Teilen auf Facebook   Als Favorit hinzufügen   Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

Verbrennungsverbot von Abfällen

Das Ordnungsamt weist darauf hin, dass ein Verbrennen von Abfällen nicht zulässig ist. Laub, Rasenschnitt, weitere pflanzliche Abfälle und auch sonstiger Abfall, wie behandeltes Holz, Hausmüll oder ähnliches, dürfen nicht verbrannt werden.

 

Zulässig ist nur ein Holzfeuer, bestehend aus trockenen, unbehandelten Holzscheiten, Ästen, Zapfen, Reisig oder auch Holzbriketts. Bei einem Holzfeuer ist zusätzlich darauf zu achten, dass keine Belästigung der Nachbarschaft zum Beispiel durch Rauch besteht und der Mindestabstand von 50 Metern zu Waldgebieten eingehalten wird.

 

Der Verstoß gegen das Verbrennungsverbot von Abfällen kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

 

Fragen und Antworten zum Thema Verbrennen im Freien

 

 

 

 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Amt Schradenland
Do, 06. Mai 2021

Weitere Meldungen

Stellenausschreibung Sachbearbeiter/in für das Hauptamt (m/w/d)

Das Amt Schradenland sucht zum 1. Juli 2024 eine/n  Sachbearbeiter/in für das Hauptamt ...

Tag der offenen Tür der Grundschule Hirschfeld

Unser Newsletter versorgt Sie mit aktuellen Informationen. Jetzt kostenlos abonnieren